Allgemeine Geschäftsbedingungen
evoach Webapplikation für digitales Coaching
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich und Vertragsgegenstand
Die nachstehenden Bedingungen (die "Allgemeinen Vertragsbedingungen") gelten für die Nutzung und Betriebsunterstützung von standardisiertem digitalen Chatbot-Coaching ("Coaching-Software"), die von der evoach GmbH, nachfolgend evoach genannt, hergestellt und als Software-as-a-Service-Dienst über das Internet, Firmenintranet oder interne Lernplattformen bereitgestellt wird.
Gegenstand des Vertrages ist die Überlassung von Coaching-Software zur Nutzung durch berechtigte Mitarbeiter des Unternehmens, zugänglich über das Internet, Intranet oder interne Lernplattformen.
Individuell für den Kunden entwickelte Coaching-Software ist nicht Gegenstand dieses Vertrages.
§ 2 Art und Umfang der Leistungen
Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch die vertraglichen Abmachungen geregelt.
Weitergehende Bedingungen insbesondere allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners kommen nicht zur Anwendung, auch wenn evoach diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Es gelten ausschließlich die AGB der evoach GmbH.
§ 3 Nutzungsbedingungen
3.1. Rechte des Kunden an der Software
evoach räumt dem Kunden für die Dauer des Vertrages ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht zur Nutzung der im Vertrag genannten Software und der zugehörigen Anwenderdokumentation im Rahmen ein. Die Bereitstellung der Software erfolgt über das Internet oder in Absprache über ein kunden-internes Netz.
Der Kunde verpflichtet sich, die Software ausschließlich vertragsgemäß zu nutzen und weder an Dritte weiterzugeben, noch sie in sonstiger Art und Weise Dritten zugänglich zu machen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu "reverse engineeren", zu dekompilieren, zu disassemblieren, zu vervielfältigen oder jeglichen Teil der Software zu benutzen, um eine separate Applikation zu erstellen.
Der Kunde erkennt hiermit evoach als alleinigen Lizenzgeber der Software und die damit verbundenen Urheberrechte an. evoachs Rechte als alleiniger Lizenzgeber beziehen sich auch auf Erweiterungen der Software, die von evoach dem Kunden bereitgestellt werden, falls dies nicht schriftlich anderweitig geregelt ist.
Der Kunde erkennt hiermit evoachs Marke, Name und Patentrechte in Bezug auf die Software und die zugehörige Dokumentation an. Der Kunde darf Copyright-Informationen oder sonstige ähnliche Eigentumshinweise in den Programmen und der zugehörigen Dokumentation weder entfernen, noch ändern oder anderweitig modifizieren.
3.2. Rechte des Kunden an den Daten
Der Umgang mit den durch die Software erfassten, verarbeiteten und erzeugten Daten werden in der Datenschutzerklärung geregelt.
3.3. Zuwiderhandlung gegen die Nutzungsbedingungen
Bei Zuwiderhandlungen gegen die genannten Nutzungsbedingungen ist evoach berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise fristlos zu kündigen. evoach behält sich in diesem Fall zusätzlich die Geltendmachung der sich aus der vertragswidrigen Handlung ergebenden Schadensersatzansprüche gegen den Kunden vor.
3.4. Vertragsdauer und Kündigung
Die Mindestlaufzeit für die Bereitstellung des SaaS-Dienstes beträgt 12 Monate. Eine Verkürzung auf sechs Monate im Rahmen von Pilotprojekten ist in Absprache möglich. Die Vertragsdauer verlängert sich automatisch um einen weiteren Monat, wenn keine Kündigung erfolgt. Das gilt nicht für Pilotprojekte mit vorab festgelegter Laufzeit oder anderslautende individuelle Verein-barungen. Die Beträge werden von den zuletzt hinterlegten Lastschrift- oder Kreditkartendaten eingezogen, es sei denn, Kunde und evoach vereinbaren Kauf auf Rechnung. In diesem Fall ist die Rechnung zum Start der Vertragslaufzeit fällig. evoach ist berechtigt aus wichtigem Grund zu kündigen, insbesondere bei fehlgeschlagenen Lastschriften oder Kreditkarteneinzügen oder Zahlungsverzug von mehr als vier Wochen.
§ 4 Wartungsbedingungen und Service Level
4.1. Weiterentwicklungen/Leistungsänderung
evoach behält sich im Zuge des technischen Fortschritts und einer Leistungsoptimierung nach Vertragsschluss Weiterentwicklungen, Leistungsänderungen (z.B. durch Verwendung neuerer oder anderer Technologien, Systeme, Verfahren oder Standards) und Erweiterungen (z.B. durch neue Themenmodule und Coaching-Methoden) vor. Bei wesentlichen Leistungsänderungen wird rechtzeitig eine entsprechende Mitteilung von evoach an den Kunden erfolgen. Entstehen für den Kunden durch die Leistungsänderungen wesentliche Nachteile, so steht diesem das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages zum Änderungstermin zu. Die Kündigung muss durch den Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Leistungsänderung erfolgen.
Bei Bereitstellung neuer Versionen der Software räumt evoach dem Kunden die in Abschnitt 3 aufgeführten Rechte entsprechend auch für die jeweilige neue Version ein.
4.2. Systembetrieb
evoach stellt sicher, dass die bereitgestellte Software in für die Anforderungen des Kunden geeigneter Umgebung und Ausprägung sowie auf für den Verwendungszweck des Kunden geeigneter Hardware betrieben wird. Hierzu zählen Anzahl und Art der Server, regelmäßige Backups, Skalierbarkeit, Stromversorgung, Klimatechnik, Firewalling, Viruschecking, breitbandige Internetanbindung. Bei Hosting beim Kunden gibt evoach veränderte Anforderungen rechtzeitig an die IT-Organisation des Kunden weiter, der dann in Abstimmung dafür Sorge trägt. Die Kosten für Inhouse Hosting trägt der Kunde.
evoach führt tägliche Backups der Datenbestände durch. Über eine Wiederherstellungsprozedur kann evoach die Rücksicherung der Kundendaten auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden durchführen.
4.3. Systemverfügbarkeit
Die Verfügbarkeit beträgt 99% im Jahresmittel. Die Einbindung und Bereitstellung in Intranet oder Lernkatalog liegt im Verantwortungsbereich des Kunden. Diese ist nicht Bestandteil des SaaS-Leistungsumfangs. Die Ausfallzeit wird in vollen Minuten ermittelt und errechnet sich aus der Summe der Entstörungszeiten pro Jahr. Hiervon ausgenommen sind diejenigen Zeiträume, die evoach als sogenannte Wartungsfenster zur Optimierung und Leistungssteigerung kennzeichnet sowie Zeitverlust bei der Störungsbeseitigung durch Gründe, die nicht durch evoach zu vertreten sind und Ausfälle aufgrund höherer Gewalt.
4.4. Störungen der Systemverfügbarkeit
Störungen der Systemverfügbarkeit müssen vom Kunden unverzüglich nach Bekanntwerden gemeldet werden. Vor der Störungsmeldung hat der Kunde seinen Verantwortungsbereich zu überprüfen. Bei Störungsmeldungen, die innerhalb der Supportzeiten eingehen, beginnt die Entstörung am gleichen Werktag. Bei Störungsmeldungen, die außerhalb der Supportzeiten eingehen, beginnt die Entstörung am folgenden Werktag. Verzögerungen der Entstörung, die vom Kunden zu vertreten sind (z.B. durch Nichtverfügbarkeit eines Ansprechpartners auf Kundenseite), werden nicht auf die Entstörungszeit angerechnet.
§ 5 Gewährleistung
Es ist nach dem Stand der Technik nicht möglich, Fehler in Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. evoach gewährleistet jedoch, dass die Coaching-Software grundsätzlich einsetzbar ist. Die Verjährungsfrist beträgt ein Jahr.
Reproduzierbare Fehler in der Coaching-Software werden innerhalb angemessener Frist unentgeltlich von evoach beseitigt. evoach kann zur Erfüllung der Gewährleistungspflicht nach eigener Wahl entweder nachbessern oder Ersatz liefern. Insbesondere kann evoach zur Erfüllung der Gewährleistungspflicht dem Kunden eine neue Version der Software zur Verfügung stellen. Einer Fehlerbeseitigung steht es gleich, wenn evoach eine alternative Lösung zur fehlerhaften Funktion liefert, die dem Kunden die vertragsgemäße Nutzung erlaubt.
Die Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn die Software nicht vertragsgemäß eingesetzt wird. Des Weiteren sind die Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Kunde Änderungen oder Erweiterungen an der im Vertrag genannten Software durchführt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Fehler nicht in kausalem Zusammenhang mit den Änderungen oder Erweiterungen stehen.
Wird ein wesentlicher Programmfehler nicht entsprechend den genannten Bedingungen von evoach behoben, kann der Kunde die Minderung der monatlichen SaaS-Gebühr verlangen.
evoach gewährleistet nicht die Erfüllung der individuellen Anforderungen des Kunden durch die im Vertrag genannte Software. Dies gilt insbesondere für die Nichterreichung des angestrebten wirtschaftlichen Erfolges. Gewährleistungsansprüche gegen evoach stehen lediglich dem unmittelbaren Kunden zu und können nicht abgetreten werden.
§ 6 Haftungsbeschränkung
In jedem Falle ist die vertragliche wie deliktische Haftung von evoach, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Personenschäden, auf die Rückzahlung der Lizenzsumme beschränkt. Die Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
Für Störungen auf Telekommunikationsverbindungen, für Störungen auf Leitungswegen innerhalb des Internet, bei höherer Gewalt, bei Verschulden Dritter oder des Kunden selbst wird von evoach keine Haftung übernommen. Für Schäden, die entstehen, wenn der Kunde Passwörter oder Benutzerkennungen an Nichtberechtigte weitergibt, übernimmt evoach keine Haftung.
§ 7 Vergütung
Für die Coaching-Software wird eine im Vertrag vereinbarte monatliche Gebühr berechnet. Die anfallenden Gebühren werden über einen Zeitraum im Voraus in Rechnung gestellt.
§ 8 Zahlungsbedingungen
Zahlungen erfolgen per Lastschrift, Kreditkartenclearing oder Rechnung. Bei Überschreiten der Zahlungsfrist können im Verzugsfalle Leistungen eingeschränkt werden. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber evoach mit Forderungen aufzurechnen, es sei denn, dass es sich um rechtskräftig festgestellte Ansprüche oder von evoach schriftlich anerkannte Ansprüche handelt.
§ 9 Vertraulichkeit, Datenschutz
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die im Rahmen des Vertragsgegenstandes gewonnenen Erkenntnisse - insbesondere technische oder wirtschaftliche Daten sowie sonstige Kenntnisse - geheimzuhalten und sie ausschließlich für die Zwecke des Gegenstands des Vertrages zu verwenden.
Dies gilt nicht für Informationen, die öffentlich zugänglich sind oder ohne unberechtigtes Zutun oder Unterlassen der Vertragsparteien öffentlich zugänglich werden oder aufgrund richterlicher Anordnung oder eines Gesetzes zugänglich gemacht werden müssen. Im Falle von Support bei Problemen des Kunden kann es notwendig werden auf Datensätze des Kunden zuzugreifen. Der Zugriff kann über ein Webmeeting mit dem Kunden erfolgen oder per Datenbankanalyse. Dieser Zugriff ist auf den Zeitraum der jeweiligen Supportmaßnahme begrenzt.
Sofern im Rahmen des Vertragsgegenstandes personenbezogene Daten verarbeitet werden müssen, werden evoach und der Kunde die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen einhalten.
evoach weist den Kunden gemäß Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) darauf hin, dass Daten des Kunden gespeichert werden.
§ 10 Schlussbestimmungen
Der Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist Karlsruhe. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der Vertrag, seine Ergänzungen und Änderungen sowie Änderungen der Form bedürfen der Schriftform.
Sollte eine Bestimmung des Vertrags unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit des Vertrags im Übrigen nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Gleiches gilt, wenn eine Vertragslücke offenbar werden sollte.